§ 27 Abs. 3 WRG 1959 ist nur dann anzuwenden, wenn der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt war, ohne dass die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorgelegen wären.Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 ist nur dann anzuwenden, wenn der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt war, ohne dass die Voraussetzungen des Erlöschens nach Absatz eins, Litera g, vorgelegen wären.