Verwaltungsgerichtshof
31.03.2016
Ro 2016/07/0002
Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 ist nur dann anzuwenden, wenn der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt war, ohne dass die Voraussetzungen des Erlöschens nach Absatz eins, Litera g, vorgelegen wären.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/07/0019 B 28. April 2016
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070002.J06