Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2016/07/0002
Entscheidungsdatum
31.03.2016
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/07/0019 B 28. April 2016
Rechtssatz
Der Untergang wesentlicher Bestandteile einer Wasserführungsanlage (z.B.: Ober- und Untergraben einer Mühle) zieht das Erlöschen des Wasserbenützungsrechtes nach sich. Im Fall der Zerstörung einer Vorrichtung zur Ableitung des Wassers aus dem Flussbette und der Fortleitung zu und von der Verbrauchsstelle ist das Wassernutzungsrecht erloschen; dies auch dann, wenn sich der Betroffene an der Erhaltung des Wehres aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung durch Leistung von Beiträgen beteiligt hat. Eine Zuschotterung des Ober- und Unterwasserkanals und der dadurch bedingte Wegfall ihrer Funktionsfähigkeit stellen eine Zerstörung bzw. den Wegfall wesentlicher Anlagenteile im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 dar.Der Untergang wesentlicher Bestandteile einer Wasserführungsanlage (z.B.: Ober- und Untergraben einer Mühle) zieht das Erlöschen des Wasserbenützungsrechtes nach sich. Im Fall der Zerstörung einer Vorrichtung zur Ableitung des Wassers aus dem Flussbette und der Fortleitung zu und von der Verbrauchsstelle ist das Wassernutzungsrecht erloschen; dies auch dann, wenn sich der Betroffene an der Erhaltung des Wehres aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung durch Leistung von Beiträgen beteiligt hat. Eine Zuschotterung des Ober- und Unterwasserkanals und der dadurch bedingte Wegfall ihrer Funktionsfähigkeit stellen eine Zerstörung bzw. den Wegfall wesentlicher Anlagenteile im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070002.J03
Im RIS seit
24.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Dokumentnummer
JWR_2016070002_20160331J03