Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/06/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0122

Entscheidungsdatum

28.11.2016

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 2001 §18;
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita;
VStG §22;

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach Paragraph 18, leg. cit. ohne Baubewilligung ausführt. Dieses Verbot stellt die Ausführung jeglicher derartiger Bauvorhaben ohne die erforderliche Bewilligung unter Strafdrohung, ohne dass es darauf ankäme, dass mehrere derartige Vorhaben verwirklicht würden. Es ist daher auch die Verhängung von einzelnen Strafen für jedes Bauvorhaben, das unter Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 fällt, ohne Bewilligung zulässig, sodass beim gegebenen Sachverhalt weder ein fortgesetztes Delikt noch ein Sammeldelikt vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060122.L03

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016060122_20161128L03