Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ro 2016/05/0015
Entscheidungsdatum
21.11.2017
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte
Norm
BauO Wr §16;
BauO Wr §57;
BauO Wr §58;
StGG Art5;
Rechtssatz
Die Wertsteigerung einer Liegenschaft durch die Bauplatzerklärung ist Rechtfertigung dafür, dass die seinerzeitige Enteignung (Grundabtretung) unentgeltlich erfolgte (Hinweis VfSlg. 3.475), weil dabei eine Wertsteigerung insbesondere durch die Neuanlage von den Bauplatz aufschließenden Verkehrsflächen gegeben ist. Soweit diese Verkehrsflächen aber nicht realisiert werden, fällt im Ausmaß deren Nichtrealisierung auch die die seinerzeitige Unentgeltlichkeit rechtfertigende Werterhöhung weg, sodass bei der "Rückübereignung" diese Werterhöhung nicht ins Gewicht fallen kann, also den "Rückstellungsanspruch" nicht mindern kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050015.J07
Im RIS seit
27.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Dokumentnummer
JWR_2016050015_20171121J07