Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2016/05/0015
Entscheidungsdatum
21.11.2017
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte
Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage der Valorisierung liegt im vorliegenden Fall nicht jene Problematik vor, die den OGH immer wieder beschäftigt hat, dass nämlich in Einzelfällen zwischen dem Enteignungszeitpunkt und dem Abspruch über die für die Enteignung zu gewährende Entschädigung ein gewisser Zeitraum mit Wertveränderungen liegt (Hinweis OGH 27.1.1998, 1 Ob 148/97i). Hier geht es hingegen um eine "Rückübereignung", die im Regelfall einen längeren Zeitraum zurückliegt, in dem von vornherein mit Wertveränderungen zu rechnen und folglich eine Valorisierung durchzuführen ist. Die Wahl des Valorisierungsfaktors muss nach den konkreten Verhältnissen vorgenommen werden (Hinweis OGH 27.1.1998, 1 Ob 148/97i).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050015.J04
Im RIS seit
27.12.2017
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018
Dokumentnummer
JWR_2016050015_20171121J04