Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Fe 2016/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Fe 2016/05/0001

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs2;
BauRallg;
VVG §10;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Ein Abtragungsauftrag wird gegenstandslos, wenn die erforderliche Baubewilligung für das ohne Baubewilligung errichtete, abzutragende Gebäude nachträglich rechtskräftig erteilt wird. Um die Vollstreckung eines solchen Auftrages zu hindern, muss die nachträgliche Bewilligung - nach dem Gesetz (ohne Baubewilligung ausgeführte bewilligungspflichtige bauliche Anlage, für die eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt wird; vergleiche Paragraph 49, Absatz eins und 2 OÖ BauO 1994) - jenes Bauwerk zum Gegenstand haben, dessen Vorschriftswidrigkeit im Titelverfahren festgestellt wurde (Hinweis E vom 26. November 2014, 2013/05/0035, mwN). Diese Judikatur bezieht sich auf Fälle ("Schwarzbauten"), in denen Bauwerke ohne den hiefür erforderlichen baurechtlichen Konsens ausgeführt wurden. In diesen Fällen ist, weil der Abtragungsauftrag mit der Erteilung dieser Baubewilligung wegen der Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, der auf dem Abtragungsbescheid fußende Vollstreckungsbescheid aufgrund eines dagegen erhobenen Rechtsmittels gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben (Hinweis E vom 24. September 1992, 92/06/0121, und vom 29. April 1993, 93/06/0046, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FE2016050001.H12

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2016050001_20170926H12

Rechtssatz für Ra 2023/05/0194

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0194

Entscheidungsdatum

10.11.2023

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1994 §49 Abs1
BauO OÖ 1994 §49 Abs2
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fe 2016/05/0001 E 26. September 2017 RS 12 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Ein Abtragungsauftrag wird gegenstandslos, wenn die erforderliche Baubewilligung für das ohne Baubewilligung errichtete, abzutragende Gebäude nachträglich rechtskräftig erteilt wird. Um die Vollstreckung eines solchen Auftrages zu hindern, muss die nachträgliche Bewilligung - nach dem Gesetz (ohne Baubewilligung ausgeführte bewilligungspflichtige bauliche Anlage, für die eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt wird; vergleiche Paragraph 49, Absatz eins und 2 OÖ BauO 1994) - jenes Bauwerk zum Gegenstand haben, dessen Vorschriftswidrigkeit im Titelverfahren festgestellt wurde (Hinweis E vom 26. November 2014, 2013/05/0035, mwN). Diese Judikatur bezieht sich auf Fälle ("Schwarzbauten"), in denen Bauwerke ohne den hiefür erforderlichen baurechtlichen Konsens ausgeführt wurden. In diesen Fällen ist, weil der Abtragungsauftrag mit der Erteilung dieser Baubewilligung wegen der Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, der auf dem Abtragungsbescheid fußende Vollstreckungsbescheid aufgrund eines dagegen erhobenen Rechtsmittels gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben (Hinweis E vom 24. September 1992, 92/06/0121, und vom 29. April 1993, 93/06/0046, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050194.L01

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023050194_20231110L01

Rechtssatz für Ro 2024/05/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2024/05/0005

Entscheidungsdatum

27.08.2025

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
BauO Wr §129
BauRallg
VVG §10
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fe 2016/05/0001 E 26. September 2017 RS 12 (hier: ohne den Einschub im zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Abtragungsauftrag wird gegenstandslos, wenn die erforderliche Baubewilligung für das ohne Baubewilligung errichtete, abzutragende Gebäude nachträglich rechtskräftig erteilt wird. Um die Vollstreckung eines solchen Auftrages zu hindern, muss die nachträgliche Bewilligung - nach dem Gesetz (ohne Baubewilligung ausgeführte bewilligungspflichtige bauliche Anlage, für die eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt wird; vergleiche Paragraph 49, Absatz eins und 2 OÖ BauO 1994) - jenes Bauwerk zum Gegenstand haben, dessen Vorschriftswidrigkeit im Titelverfahren festgestellt wurde (Hinweis E vom 26. November 2014, 2013/05/0035, mwN). Diese Judikatur bezieht sich auf Fälle ("Schwarzbauten"), in denen Bauwerke ohne den hiefür erforderlichen baurechtlichen Konsens ausgeführt wurden. In diesen Fällen ist, weil der Abtragungsauftrag mit der Erteilung dieser Baubewilligung wegen der Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, der auf dem Abtragungsbescheid fußende Vollstreckungsbescheid aufgrund eines dagegen erhobenen Rechtsmittels gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben (Hinweis E vom 24. September 1992, 92/06/0121, und vom 29. April 1993, 93/06/0046, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024050005.J03

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024050005_20250827J04