Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0194

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fe 2016/05/0001 E 26. September 2017 RS 12 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Ein Abtragungsauftrag wird gegenstandslos, wenn die erforderliche Baubewilligung für das ohne Baubewilligung errichtete, abzutragende Gebäude nachträglich rechtskräftig erteilt wird. Um die Vollstreckung eines solchen Auftrages zu hindern, muss die nachträgliche Bewilligung - nach dem Gesetz (ohne Baubewilligung ausgeführte bewilligungspflichtige bauliche Anlage, für die eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt wird; vergleiche Paragraph 49, Absatz eins und 2 OÖ BauO 1994) - jenes Bauwerk zum Gegenstand haben, dessen Vorschriftswidrigkeit im Titelverfahren festgestellt wurde (Hinweis E vom 26. November 2014, 2013/05/0035, mwN). Diese Judikatur bezieht sich auf Fälle ("Schwarzbauten"), in denen Bauwerke ohne den hiefür erforderlichen baurechtlichen Konsens ausgeführt wurden. In diesen Fällen ist, weil der Abtragungsauftrag mit der Erteilung dieser Baubewilligung wegen der Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, der auf dem Abtragungsbescheid fußende Vollstreckungsbescheid aufgrund eines dagegen erhobenen Rechtsmittels gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben (Hinweis E vom 24. September 1992, 92/06/0121, und vom 29. April 1993, 93/06/0046, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050194.L01