Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/04/0151

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0151

Entscheidungsdatum

01.02.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

In Hinblick auf den Gegenstand eines Zeugenbeweises, Auskunft über Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht zu geben, kann es nicht als Verfahrensmangel angesehen werden, dass das VwG die Klärung des Umfangs der bestehenden Betriebsanlagenbewilligung durch Auslegung der diesbezüglichen Bescheide einschließlich der zu ihren Bestandteilen erklärten Schriftstücke als Rechtsfrage und daher einem Zeugenbeweis nicht zugänglich angesehen hat (Hinweis B vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0129, mwN).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040151.L02

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2016040151_20170201L02