Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0151

Rechtssatz

In Hinblick auf den Gegenstand eines Zeugenbeweises, Auskunft über Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht zu geben, kann es nicht als Verfahrensmangel angesehen werden, dass das VwG die Klärung des Umfangs der bestehenden Betriebsanlagenbewilligung durch Auslegung der diesbezüglichen Bescheide einschließlich der zu ihren Bestandteilen erklärten Schriftstücke als Rechtsfrage und daher einem Zeugenbeweis nicht zugänglich angesehen hat (Hinweis B vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0129, mwN).