Es bestehen keine Zweifel, dass der ORF zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, nämlich den ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag, zu erfüllen (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. a BVergG 2006).Es bestehen keine Zweifel, dass der ORF zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, nämlich den ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag, zu erfüllen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BVergG 2006).