Verwaltungsgerichtshof
23.11.2016
Ra 2016/04/0021
Es bestehen keine Zweifel, dass der ORF zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, nämlich den ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag, zu erfüllen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BVergG 2006).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L10