Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0021

Rechtssatz

Es bestehen keine Zweifel, dass der ORF zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, nämlich den ihm übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag, zu erfüllen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BVergG 2006).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040021.L10