Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0096

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
JagdG Tir 2004 §57 Abs4;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Wenn Paragraph 57, Absatz 4, letzter Satz Tir JagdG 2004 vorsieht, dass rückständige Pflichtbeiträge auf Ersuchen des Tiroler Jägerverbandes nach dem VVG einzutreiben sind, erlaubt dies die Vorschreibung von Pflichtbeiträgen im Wege eines Rückstandausweises. Ein Rückstandausweis ist nach der Rechtsprechung kein Bescheid, sondern stellt eine bloß aus den Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten dar, die sich bereits aus auf dem Boden gesetzlicher Vorschriften oder aus früher erlassenen Bescheiden ergeben vergleiche etwa VwGH vom 24. April 2014, Ro 2014/08/0013; VwGH vom 19. April 2012, 2012/01/0049; VwGH vom 15. Oktober 1999, 96/19/0758). Einem Betroffenen steht eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit auch gegen Rückstandsausweise offen. Rückstandsausweise entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, dort besteht auch die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, die Richtigkeit des Rückstandsausweises mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030096.L03

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030096_20170301L03