Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19487 A/2016

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0095

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1 idF 2013/I/033;

Rechtssatz

Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030095.L03

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030095_20161122L03

Rechtssatz für Ra 2019/02/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0020

Entscheidungsdatum

13.12.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1 idF 2013/I/033
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0095 E 22. November 2016 VwSlg 19487 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L12

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2019020020_20191213L05

Rechtssatz für Ra 2022/03/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0280

Entscheidungsdatum

05.05.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1 idF 2013/I/033

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0192 E 15.05.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0095 E 22. November 2016 VwSlg 19487 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030280.L03

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030280_20230505L02

Rechtssatz für Ra 2023/03/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0017

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1 idF 2013/I/033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0095 E 22. November 2016 VwSlg 19487 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030017.L02

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030017_20230821L02