Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/03/0280
Entscheidungsdatum
05.05.2023
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0192 E 15.05.2023
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0095 E 22. November 2016 VwSlg 19487 A/2016 RS 3
Stammrechtssatz
§ 22 Abs 1 VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030280.L03
Im RIS seit
06.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Dokumentnummer
JWR_2022030280_20230505L02