Verwaltungsgerichtshof
13.12.2019
Ra 2019/02/0020
GRS wie Ra 2016/03/0095 E 22. November 2016 VwSlg 19487 A/2016 RS 3
Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L12