Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0063

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07203020
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

32003L0059 Grundqualifikation Weiterbildung Berufskraftfahrer-RL Anh1 ;
EURallg;
GelVerkG 1996 §14c Abs2;
Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 §13 Abs2 Z5;
Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 §13;
GütbefG 1995 §19b Abs2;
KflG 1999 §44c Abs2;

Rechtssatz

Abschnitt 5 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59 sieht nicht vor, dass einer Ausbildungsstätte für die Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern die Zulassung entzogen werden dürfte, weil sie die Einhaltung eines von ihr selbst erstellten Qualitätssicherungssystem, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten, nicht hinreichend nachweisen kann. Paragraph 14 c, Absatz 2, zweiter Satz GelverkG 1996, Paragraph 19 b, Absatz 2, zweiter Satz GütbefG 1995 und Paragraph 44 c, Absatz 2, zweiter Satz KflG 1999 in Verbindung mit Paragraph 13, Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 dürfen daher nicht so ausgelegt werden, dass die Ermächtigung einer Ausbildungsstätte zur Weiterbildung von Berufskraftfahrern schon dann widerrufen werden dürfte, wenn die betreffende Ausbildungsstätte das in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, Grundqualifikations-WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 geforderte Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung der Vermittlung der Inhalte und zur Erreichung der Ziele der Weiterbildung nicht hinreichend nachweisen kann.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L09

Im RIS seit

06.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030063_20170131L09