Verwaltungsgerichtshof
31.01.2017
Ra 2016/03/0063
Abschnitt 5 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59 sieht nicht vor, dass einer Ausbildungsstätte für die Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern die Zulassung entzogen werden dürfte, weil sie die Einhaltung eines von ihr selbst erstellten Qualitätssicherungssystem, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten, nicht hinreichend nachweisen kann. Paragraph 14 c, Absatz 2, zweiter Satz GelverkG 1996, Paragraph 19 b, Absatz 2, zweiter Satz GütbefG 1995 und Paragraph 44 c, Absatz 2, zweiter Satz KflG 1999 in Verbindung mit Paragraph 13, Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 dürfen daher nicht so ausgelegt werden, dass die Ermächtigung einer Ausbildungsstätte zur Weiterbildung von Berufskraftfahrern schon dann widerrufen werden dürfte, wenn die betreffende Ausbildungsstätte das in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, Grundqualifikations-WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 geforderte Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung der Vermittlung der Inhalte und zur Erreichung der Ziele der Weiterbildung nicht hinreichend nachweisen kann.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L09