Im Verfahren betreffend Beschlagnahme kommt es nicht darauf an, ob für die Tätigkeit des Wettunternehmers oder der Wettunternehmerin im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG eine Bewilligung besteht und ob mit den beschlagnahmten Geräten zu diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit als Wettunternehmer ohne Bewilligung ausgeübt wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob zu diesem Zeitpunkt noch der Verdacht aufrecht ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beschlagnahme eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 VStG ist zu prüfen, ob die vorgeworfene Tathandlung auch im Entscheidungszeitpunkt des VwG weiterhin strafbar war, oder ob die Strafnorm zwischenzeitlich aufgehoben wurde.Im Verfahren betreffend Beschlagnahme kommt es nicht darauf an, ob für die Tätigkeit des Wettunternehmers oder der Wettunternehmerin im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG eine Bewilligung besteht und ob mit den beschlagnahmten Geräten zu diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit als Wettunternehmer ohne Bewilligung ausgeübt wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob zu diesem Zeitpunkt noch der Verdacht aufrecht ist, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beschlagnahme eine Verwaltungsübertretung begangen hat. Im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, VStG ist zu prüfen, ob die vorgeworfene Tathandlung auch im Entscheidungszeitpunkt des VwG weiterhin strafbar war, oder ob die Strafnorm zwischenzeitlich aufgehoben wurde.