Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2016/02/0189
Entscheidungsdatum
24.10.2016
Index
L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §1;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1 idF 2015/026;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs5 idF 2015/026;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/02/0191
Ra 2016/02/0190
Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 5 Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 idF LGBl. Nr. 26/2015 ist, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, grundsätzlich diese zur Bestrafung berufen. Die genannte Bestimmung legt darüber hinaus für den speziellen Fall von "Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" die Zuständigkeit des Magistrats fest. § 2 Abs. 5 legcit idF LGBl. Nr. 26/2015 sieht somit eine Aufteilung der Zuständigkeiten in Verwaltungsstrafverfahren nach § 2 legcit vor. Die Zuständigkeit des Magistrats gemäß § 2 Abs. 5 zweiter Satz legcit erstreckt sich ausdrücklich nur auf Strafverfahren "betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" - somit auf Strafverfahren wegen einer Übertretung des § 2 Abs. 1 legcit.Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, ist, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, grundsätzlich diese zur Bestrafung berufen. Die genannte Bestimmung legt darüber hinaus für den speziellen Fall von "Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" die Zuständigkeit des Magistrats fest. Paragraph 2, Absatz 5, legcit in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, sieht somit eine Aufteilung der Zuständigkeiten in Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 2, legcit vor. Die Zuständigkeit des Magistrats gemäß Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz legcit erstreckt sich ausdrücklich nur auf Strafverfahren "betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" - somit auf Strafverfahren wegen einer Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, legcit.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020189.L01
Im RIS seit
15.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Dokumentnummer
JWR_2016020189_20161024L01