Verwaltungsgerichtshof
24.10.2016
Ra 2016/02/0189
Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, ist, wo sich eine staatliche Sicherheitsbehörde befindet, grundsätzlich diese zur Bestrafung berufen. Die genannte Bestimmung legt darüber hinaus für den speziellen Fall von "Verwaltungsstrafverfahren betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" die Zuständigkeit des Magistrats fest. Paragraph 2, Absatz 5, legcit in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, sieht somit eine Aufteilung der Zuständigkeiten in Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 2, legcit vor. Die Zuständigkeit des Magistrats gemäß Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz legcit erstreckt sich ausdrücklich nur auf Strafverfahren "betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden" - somit auf Strafverfahren wegen einer Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, legcit.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/02/0191
Ra 2016/02/0190
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020189.L01