Die bloße Wiedergabe der im Verwaltungsverfahren eingeholten, viele Seiten umfassenden Sachverständigengutachten, die nur ein Beweismittel darstellen, vermag die Feststellung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 30. September 2011, 2011/11/0113).