Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/02/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0160

Entscheidungsdatum

03.10.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der Rsp. des VwGH zu Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG kann ein Begründungsmangel, der geeignet ist, die Überprüfung des mündlich verkündeten Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu hindern, auch dann vorliegen, wenn die schriftliche Begründung von der verkündeten wesentlichen Begründung abweicht vergleiche E 28. Februar 2002, 2002/02/0222). Diese Rechtsprechung ist auf die Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse durch das VwG (Paragraph 29, VwGVG 2014) zu übertragen: weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist vergleiche B 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007), sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020160.L02

Im RIS seit

19.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2016020160_20161003L02

Rechtssatz für Ra 2019/09/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0154

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0160 E 3. Oktober 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rsp. des VwGH zu Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG kann ein Begründungsmangel, der geeignet ist, die Überprüfung des mündlich verkündeten Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu hindern, auch dann vorliegen, wenn die schriftliche Begründung von der verkündeten wesentlichen Begründung abweicht vergleiche E 28. Februar 2002, 2002/02/0222). Diese Rechtsprechung ist auf die Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse durch das VwG (Paragraph 29, VwGVG 2014) zu übertragen: weicht die Begründung der schriftlichen Ausfertigung in einem wesentlichen Punkt von jener ab, die in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung dokumentiert ist vergleiche B 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007), sodass nicht nachvollzogen werden kann, welche tragenden Überlegungen tatsächlich für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren, so liegt ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung vor.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090154.L06

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090154_20200226L06