Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/02/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0061

Entscheidungsdatum

18.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §2 Abs3;
BArbSchV 1994 §1 Abs1;
BArbSchV 1994 §87 Abs3 idF 2014/II/077;
VStG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Bestimmungen der BauArbSchV 1994 dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, BauArbSchV 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, dritter Satz ASchG 1994); Paragraph 87, Absatz 3, BauArbSchV 1994 zielt dabei konkret auf den Schutz von Arbeitnehmern vor Unfällen bei Arbeiten auf Dächern der in dieser Verordnungsbestimmung genannten Art ab. Angesichts der Tatsache, dass gerade der Absturz eines Arbeitnehmers von einem solchen Dach - über eine Höhe von etwa 6 Metern - zugrundeliegt, kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass die mit der angelasteten Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering gewesen ist; dies unabhängig davon, ob dieser Arbeitsunfall schwere oder aber auch nur leichte Folgen nach sich gezogen hat, weil es nicht erst auf die Schädigung, sondern bereits auf die Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ankommt und in Anbetracht dieses Sachverhaltes von einer sehr geringen Gefährdung jedenfalls nicht die Rede sein kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020061.L03

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2016020061_20170418L03