Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
Ro 2016/02/0020
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Index
21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
BörseG 1989 §48a Abs1;
BörseG 1989 §48d Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/02/0021
Ro 2016/02/0022
Ro 2016/02/0023
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017
Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017
Rechtssatz
Es kann nicht verlangt werden, dass ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiges Vorstandsmitglied die Vorgänge innerhalb des Verantwortungsbereichs eines anderen Vorstandsmitglieds mit gleicher Intensität überwacht, wie es dem nach der internen Geschäftsverteilung zuständigen Vorstandsmitglied obliegen würde. Die Kontrolltätigkeit des (unzuständigen) Vorstandsmitgliedes kann sich in der Regel daher nur auf eine stichprobenartige Überwachung (und nicht etwa auf die Überwachung jedes einzelnen Geschäfts) erstrecken. Dabei sind jedoch die Anforderungen je nach der Bedeutung und der Risikogeneigtheit der Geschäftsfälle unterschiedlich anzusetzen, sodass etwa bei häufig anfallenden Geschäftsfällen die stichprobenartige Überprüfung oder die periodische Rücksprache mit Vorstandskollegen ausreichend sein mag (Hinweis E 16. Mai 2011, 2009/17/0234, sowie 2009/17/0185).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J12
Im RIS seit
31.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2016020020_20170427J12