Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/02/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2016/02/0020

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BörseG 1989 §48a Abs1;
BörseG 1989 §48d Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/02/0021 Ro 2016/02/0022 Ro 2016/02/0023 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017 Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017

Rechtssatz

Es kann nicht verlangt werden, dass ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiges Vorstandsmitglied die Vorgänge innerhalb des Verantwortungsbereichs eines anderen Vorstandsmitglieds mit gleicher Intensität überwacht, wie es dem nach der internen Geschäftsverteilung zuständigen Vorstandsmitglied obliegen würde. Die Kontrolltätigkeit des (unzuständigen) Vorstandsmitgliedes kann sich in der Regel daher nur auf eine stichprobenartige Überwachung (und nicht etwa auf die Überwachung jedes einzelnen Geschäfts) erstrecken. Dabei sind jedoch die Anforderungen je nach der Bedeutung und der Risikogeneigtheit der Geschäftsfälle unterschiedlich anzusetzen, sodass etwa bei häufig anfallenden Geschäftsfällen die stichprobenartige Überprüfung oder die periodische Rücksprache mit Vorstandskollegen ausreichend sein mag (Hinweis E 16. Mai 2011, 2009/17/0234, sowie 2009/17/0185).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J12

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2016020020_20170427J12