Das Auskunftsverlangen nach § 41 Abs. 2 BWG idF BGBl. I Nr. 159/2015 (bzw. nunmehr nach § 41 Abs. 2 BWG iVm § 16 Abs. 2 Fm-GWG) ist als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren, das im Wege einer sog. Verhaltensbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nur unter der Voraussetzung bekämpfbar war, dass die Beschwerdemöglichkeit an ein VwG durch eine einfachgesetzliche Regelung eingeräumt war.Das Auskunftsverlangen nach Paragraph 41, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, (bzw. nunmehr nach Paragraph 41, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Fm-GWG) ist als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren, das im Wege einer sog. Verhaltensbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nur unter der Voraussetzung bekämpfbar war, dass die Beschwerdemöglichkeit an ein VwG durch eine einfachgesetzliche Regelung eingeräumt war.