Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Geschäftszahl

Ro 2016/01/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/01/0453

Ro 2016/01/0014

Ro 2016/01/0015

Ro 2017/01/0001

Rechtssatz

Das Auskunftsverlangen nach Paragraph 41, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, (bzw. nunmehr nach Paragraph 41, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Fm-GWG) ist als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren, das im Wege einer sog. Verhaltensbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nur unter der Voraussetzung bekämpfbar war, dass die Beschwerdemöglichkeit an ein VwG durch eine einfachgesetzliche Regelung eingeräumt war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016010013.J08