Verwaltungsgerichtshof
30.04.2018
Ro 2016/01/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/01/0453
Ro 2016/01/0014
Ro 2016/01/0015
Ro 2017/01/0001
Das Auskunftsverlangen nach Paragraph 41, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, (bzw. nunmehr nach Paragraph 41, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Fm-GWG) ist als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren, das im Wege einer sog. Verhaltensbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nur unter der Voraussetzung bekämpfbar war, dass die Beschwerdemöglichkeit an ein VwG durch eine einfachgesetzliche Regelung eingeräumt war.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016010013.J08