Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2015/22/0162
Entscheidungsdatum
23.11.2017
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §32
NAG 2005 §41a Abs9
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2015/22/0163
Rechtssatz
Der Fremde erlangt durch seine selbständige Erwerbstätigkeit - jedenfalls seit Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt (vgl. § 32 NAG 2005). Das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174).Der Fremde erlangt durch seine selbständige Erwerbstätigkeit - jedenfalls seit Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt vergleiche Paragraph 32, NAG 2005). Das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220162.L07
Im RIS seit
24.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2015220162_20171123L07