Verwaltungsgerichtshof
28.05.2019
Ra 2016/22/0011
GRS wie Ra 2015/22/0162 B 23. November 2017 RS 7
Der Fremde erlangt durch seine selbständige Erwerbstätigkeit - jedenfalls seit Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt vergleiche Paragraph 32, NAG 2005). Das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016220011.L03