Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2016/22/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0162 B 23. November 2017 RS 7

Stammrechtssatz

Der Fremde erlangt durch seine selbständige Erwerbstätigkeit - jedenfalls seit Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt vergleiche Paragraph 32, NAG 2005). Das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016220011.L03