Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0162

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2015/22/0163

Rechtssatz

Der Fremde erlangt durch seine selbständige Erwerbstätigkeit - jedenfalls seit Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlt vergleiche Paragraph 32, NAG 2005). Das Vorliegen von Werkverträgen bzw. einer Gewerbeberechtigung kann daran nichts ändern vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0174).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220162.L07