Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2015/22/0162
Entscheidungsdatum
23.11.2017
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §66
MRK Art8 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2015/22/0163
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/23/0360 E 21. März 2013 RS 3
Stammrechtssatz
Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Art. 8 MRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen (vgl. E 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314).Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Artikel 8, MRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen vergleiche E 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220162.L05
Im RIS seit
24.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2015220162_20171123L05