Verwaltungsgerichtshof
23.11.2017
Ra 2015/22/0162
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2015/22/0163
GRS wie 2011/23/0360 E 21. März 2013 RS 3
Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Artikel 8, MRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen vergleiche E 29. Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220162.L05