Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/22/0182
Entscheidungsdatum
09.09.2014
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/22/0184
2013/22/0183
Rechtssatz
Bei der gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0242).Bei der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0242).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220182.X01
Im RIS seit
13.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2013220182_20140909X01