Verwaltungsgerichtshof
09.09.2014
2013/22/0182
Bei der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0242).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/22/0184
2013/22/0183
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220182.X01