Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2014

Geschäftszahl

2013/22/0182

Rechtssatz

Bei der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0242).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/22/0184

2013/22/0183

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013220182.X01