Dass der Gesetzgeber die Verbindung einer Rückkehrentscheidung mit einer Entscheidung nach § 68 AVG offenbar immer mitdachte, machen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem mit dem FrÄG 2015 neu gefassten § 58 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich, wonach "auch Entscheidungen über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG ... mit einem Aufenthaltstitel nach § 55 verbunden werden (können), sofern eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben eingetreten ist" (vgl. EB RV, 582 BlgNR 25. GP, 15). Da gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, die Entscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, voraussetzt, können die Erläuternden Bemerkungen nur dahingehend verstanden werden, dass auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.Dass der Gesetzgeber die Verbindung einer Rückkehrentscheidung mit einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG offenbar immer mitdachte, machen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem mit dem FrÄG 2015 neu gefassten Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 deutlich, wonach "auch Entscheidungen über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ... mit einem Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, verbunden werden (können), sofern eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben eingetreten ist" vergleiche EB RV, 582 BlgNR 25. GP, 15). Da gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, die Entscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, voraussetzt, können die Erläuternden Bemerkungen nur dahingehend verstanden werden, dass auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.