Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0082

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2015/20/0083

Ra 2015/20/0084

Ra 2015/20/0085

Ra 2015/20/0086

Ra 2015/20/0087

Rechtssatz

Dass der Gesetzgeber die Verbindung einer Rückkehrentscheidung mit einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG offenbar immer mitdachte, machen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem mit dem FrÄG 2015 neu gefassten Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 deutlich, wonach "auch Entscheidungen über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ... mit einem Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, verbunden werden (können), sofern eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben eingetreten ist" vergleiche EB RV, 582 BlgNR 25. GP, 15). Da gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, die Entscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, voraussetzt, können die Erläuternden Bemerkungen nur dahingehend verstanden werden, dass auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200082.L06