Den Materialien zu § 10 AsylG 2005 (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 37), die sich überwiegend mit den erforderlichen Anpassungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels beschäftigen, ist nicht zu entnehmen, dass mit der Umformulierung der einzelnen Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 5 AsylG 2005 gegenüber der Vorgängerbestimmung eine wesentliche inhaltliche Änderung herbeigeführt werden sollte. Nach der bisherigen Rechtslage waren alle zurück- und abweisenden Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz sowie Aberkennungen eines ursprünglich zuerkannten Schutzstatus mit einer Ausweisung zu verbinden.Den Materialien zu Paragraph 10, AsylG 2005 vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 37), die sich überwiegend mit den erforderlichen Anpassungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels beschäftigen, ist nicht zu entnehmen, dass mit der Umformulierung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AsylG 2005 gegenüber der Vorgängerbestimmung eine wesentliche inhaltliche Änderung herbeigeführt werden sollte. Nach der bisherigen Rechtslage waren alle zurück- und abweisenden Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz sowie Aberkennungen eines ursprünglich zuerkannten Schutzstatus mit einer Ausweisung zu verbinden.