Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0082

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2015/20/0083

Ra 2015/20/0084

Ra 2015/20/0085

Ra 2015/20/0086

Ra 2015/20/0087

Rechtssatz

Den Materialien zu Paragraph 10, AsylG 2005 vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 37), die sich überwiegend mit den erforderlichen Anpassungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels beschäftigen, ist nicht zu entnehmen, dass mit der Umformulierung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AsylG 2005 gegenüber der Vorgängerbestimmung eine wesentliche inhaltliche Änderung herbeigeführt werden sollte. Nach der bisherigen Rechtslage waren alle zurück- und abweisenden Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz sowie Aberkennungen eines ursprünglich zuerkannten Schutzstatus mit einer Ausweisung zu verbinden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200082.L04