Stattgebung - Asylangelegenheiten - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und es wurden die verwaltungsbehördlichen Bescheide behoben. Durch eine solche Entscheidung werden subjektive Rechte, etwa auf Beachtung der im Beschluss des Verwaltungsgerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch eine solche Entscheidung ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/01/0010, mwN).Stattgebung - Asylangelegenheiten - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, und es wurden die verwaltungsbehördlichen Bescheide behoben. Durch eine solche Entscheidung werden subjektive Rechte, etwa auf Beachtung der im Beschluss des Verwaltungsgerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch eine solche Entscheidung ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche etwa VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/01/0010, mwN).