Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/18/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0113

Entscheidungsdatum

08.09.2015

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0114 Ra 2015/18/0115 Ra 2015/18/0116 Ra 2015/18/0120 Ra 2015/18/0118 Ra 2015/18/0119 Ra 2015/18/0117

Rechtssatz

In seinem Urteil vom 3. Juli 2014, Nr. 71932/12, Mohammadi/Österreich, verneinte der EGMR eine Verletzung von Artikel 3, MRK durch Überstellung eines alleinstehenden jungen Asylwerbers seitens der österreichischen Behörden nach Ungarn. Ungeachtet festgestellter Defizite im ungarischen Haftsystem zeigten die Berichte keine systematische Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn mehr und es bestünden gesetzlich vorgesehene Alternativen zur Haft, die für derartige Fälle mit einer Dauer von maximal sechs Monaten begrenzt sei. Die Haftbedingungen hätten sich nach der damals zur Verfügung stehenden Berichtslage verbessert. Auch habe der UNHCR - anders als etwa im Falle von Griechenland - nicht empfohlen, von Überstellungen nach Ungarn im Dublin-Verfahren Abstand zu nehmen. Auf dieser Grundlage ging der EGMR davon aus, dass der betroffene Asylwerber zum damaligen Zeitpunkt bei Überstellung nach Ungarn im Rahmen EMRK behandelt zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180113.L08

Im RIS seit

22.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2015180113_20150908L08