Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0113

Rechtssatz

In seinem Urteil vom 3. Juli 2014, Nr. 71932/12, Mohammadi/Österreich, verneinte der EGMR eine Verletzung von Artikel 3, MRK durch Überstellung eines alleinstehenden jungen Asylwerbers seitens der österreichischen Behörden nach Ungarn. Ungeachtet festgestellter Defizite im ungarischen Haftsystem zeigten die Berichte keine systematische Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn mehr und es bestünden gesetzlich vorgesehene Alternativen zur Haft, die für derartige Fälle mit einer Dauer von maximal sechs Monaten begrenzt sei. Die Haftbedingungen hätten sich nach der damals zur Verfügung stehenden Berichtslage verbessert. Auch habe der UNHCR - anders als etwa im Falle von Griechenland - nicht empfohlen, von Überstellungen nach Ungarn im Dublin-Verfahren Abstand zu nehmen. Auf dieser Grundlage ging der EGMR davon aus, dass der betroffene Asylwerber zum damaligen Zeitpunkt bei Überstellung nach Ungarn im Rahmen EMRK behandelt zu werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/18/0114

Ra 2015/18/0115

Ra 2015/18/0116

Ra 2015/18/0120

Ra 2015/18/0118

Ra 2015/18/0119

Ra 2015/18/0117