Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/18/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19261 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/18/0100

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18;
AVG §46;
BFA-VG 2014 §33 Abs4;
BFA-VG 2014 §33 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0101

Rechtssatz

Die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG 2005 stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Behörden im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann nicht zurückgegriffen werden, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014; zu den Ausnahmen vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG 2014). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der VwGH hat dementsprechend erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen vergleiche etwa VwGH vom 10. Juni 1987, 86/01/0277, vom 30. September 1987, 87/01/0165, vom 24. Jänner 1990, 89/01/0446, und vom 27. Jänner 2000, 99/20/0488). Die Asylbehörden haben daher allgemein im Auge zu behalten, dass die von ihnen gesetzten Ermittlungsschritte das soeben angesprochene Ziel nicht konterkarieren. Ermittlungen, die unter diesem Blickwinkel dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von Paragraph 46, AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180100.L03

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2015180100_20151215L03

Rechtssatz für Ra 2016/18/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/18/0197

Entscheidungsdatum

18.01.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18;
AVG §46;
BFA-VG 2014 §33 Abs4;
BFA-VG 2014 §33 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0100 E 15. Dezember 2015 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG 2005 stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Behörden im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann nicht zurückgegriffen werden, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014; zu den Ausnahmen vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG 2014). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der VwGH hat dementsprechend erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen vergleiche etwa VwGH vom 10. Juni 1987, 86/01/0277, vom 30. September 1987, 87/01/0165, vom 24. Jänner 1990, 89/01/0446, und vom 27. Jänner 2000, 99/20/0488). Die Asylbehörden haben daher allgemein im Auge zu behalten, dass die von ihnen gesetzten Ermittlungsschritte das soeben angesprochene Ziel nicht konterkarieren. Ermittlungen, die unter diesem Blickwinkel dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von Paragraph 46, AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180197.L04

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2016180197_20170118L04

Rechtssatz für Ra 2021/19/0315

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0315

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AVG §46
BFA-VG 2014 §33 Abs4
BFA-VG 2014 §33 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0100 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19261 A/2015 RS 3 (hier: ohne die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG 2005 stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Behörden im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann nicht zurückgegriffen werden, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014; zu den Ausnahmen vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG 2014). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der VwGH hat dementsprechend erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen vergleiche etwa VwGH vom 10. Juni 1987, 86/01/0277, vom 30. September 1987, 87/01/0165, vom 24. Jänner 1990, 89/01/0446, und vom 27. Jänner 2000, 99/20/0488). Die Asylbehörden haben daher allgemein im Auge zu behalten, dass die von ihnen gesetzten Ermittlungsschritte das soeben angesprochene Ziel nicht konterkarieren. Ermittlungen, die unter diesem Blickwinkel dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von Paragraph 46, AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190315.L01

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2021190315_20210923L01

Rechtssatz für Ra 2025/18/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0171

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AVG §46
BFA-VG 2014 §33 Abs4
BFA-VG 2014 §33 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0100 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19261 A/2015 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz; mit folgendem Zusatz: "Diese Vorgaben dürfen auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Behörde derartige Ermittlungen an "Recherchebeauftragte" oder "Ermittlungshelfer" delegiert, die anschließend Kontakt mit den Behörden des Herkunftsstaates aufnehmen.")

Stammrechtssatz

Die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG 2005 stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Behörden im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann nicht zurückgegriffen werden, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014; zu den Ausnahmen vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG 2014). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der VwGH hat dementsprechend erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen vergleiche etwa VwGH vom 10. Juni 1987, 86/01/0277, vom 30. September 1987, 87/01/0165, vom 24. Jänner 1990, 89/01/0446, und vom 27. Jänner 2000, 99/20/0488). Die Asylbehörden haben daher allgemein im Auge zu behalten, dass die von ihnen gesetzten Ermittlungsschritte das soeben angesprochene Ziel nicht konterkarieren. Ermittlungen, die unter diesem Blickwinkel dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von Paragraph 46, AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025180171.L01

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025180171_20260414L01