Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/17/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

22

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0022

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018

Rechtssatz

Können bei einem Gerät Geldeinsätze getätigt und dann vom Zufall abhängig Gewinne erzielt werden, müsste in einem Gutachten aus dem Glücksspielfach zur schlüssigen Beantwortung der Rechtsfrage, dass trotzdem kein Glücksspielgerät vorliege, eine eingehende Begründung vorgenommen werden, damit der (hier gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 GSpG) Beschuldigte diesem Gutachten hätte vertrauen dürfen vergleiche zB in diesem Sinne VwGH vom 14. Dezember 2011, 2011/17/0124). Derartiges hat der Beschuldigte nicht einmal behauptet. Es wurde daher weder ein Verbotsirrtum noch ein Schuldausschließungsgrund dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J22

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2015170022_20160316J22