Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0022

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018

Rechtssatz

Können bei einem Gerät Geldeinsätze getätigt und dann vom Zufall abhängig Gewinne erzielt werden, müsste in einem Gutachten aus dem Glücksspielfach zur schlüssigen Beantwortung der Rechtsfrage, dass trotzdem kein Glücksspielgerät vorliege, eine eingehende Begründung vorgenommen werden, damit der (hier gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 GSpG) Beschuldigte diesem Gutachten hätte vertrauen dürfen vergleiche zB in diesem Sinne VwGH vom 14. Dezember 2011, 2011/17/0124). Derartiges hat der Beschuldigte nicht einmal behauptet. Es wurde daher weder ein Verbotsirrtum noch ein Schuldausschließungsgrund dargetan.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J22