Eine Beteiligung gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft oder an einer Vertriebsgesellschaft gehören zum notwendigen Betriebsvermögen (vgl. VwGH vom 18. September 2003, 2001/15/0008, 0009).Eine Beteiligung gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft oder an einer Vertriebsgesellschaft gehören zum notwendigen Betriebsvermögen vergleiche VwGH vom 18. September 2003, 2001/15/0008, 0009).