Verwaltungsgerichtshof
17.10.2017
Ro 2015/15/0040
Eine Beteiligung gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft oder an einer Vertriebsgesellschaft gehören zum notwendigen Betriebsvermögen vergleiche VwGH vom 18. September 2003, 2001/15/0008, 0009).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150040.J03