Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2015/12/0081
Entscheidungsdatum
19.10.2016
Index
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56;
DPL NÖ 1972 §31 Abs2;
DPL NÖ 1972 §31 Abs4;
Rechtssatz
Bei der Feststellung des Entfalls von Bezügen aus dem Grunde des § 31 Abs. 2 und 4 NÖ DPL 1972 durch die Dienstbehörde und bei der in § 31 Abs. 4 zweiter Satz NÖ DPL 1972 vorgesehenen Rechtsgestaltung durch den Dienststellenleiter handelt es sich um unterschiedliche "Sachen". Die Feststellung des Entfalles der Bezüge ist daher jedenfalls so lange zulässig, als eine Verfügung des Dienststellenleiters im Verständnis der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung nicht erfolgt ist (vgl. E 4. September 2012, 2012/12/0032).Bei der Feststellung des Entfalls von Bezügen aus dem Grunde des Paragraph 31, Absatz 2 und 4 NÖ DPL 1972 durch die Dienstbehörde und bei der in Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz NÖ DPL 1972 vorgesehenen Rechtsgestaltung durch den Dienststellenleiter handelt es sich um unterschiedliche "Sachen". Die Feststellung des Entfalles der Bezüge ist daher jedenfalls so lange zulässig, als eine Verfügung des Dienststellenleiters im Verständnis der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung nicht erfolgt ist vergleiche E 4. September 2012, 2012/12/0032).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120081.L01
Im RIS seit
21.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018
Dokumentnummer
JWR_2015120081_20161019L01