Verwaltungsgerichtshof
19.10.2016
Ra 2015/12/0081
Bei der Feststellung des Entfalls von Bezügen aus dem Grunde des Paragraph 31, Absatz 2 und 4 NÖ DPL 1972 durch die Dienstbehörde und bei der in Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz NÖ DPL 1972 vorgesehenen Rechtsgestaltung durch den Dienststellenleiter handelt es sich um unterschiedliche "Sachen". Die Feststellung des Entfalles der Bezüge ist daher jedenfalls so lange zulässig, als eine Verfügung des Dienststellenleiters im Verständnis der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung nicht erfolgt ist vergleiche E 4. September 2012, 2012/12/0032).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120081.L01