Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2015/12/0042
Entscheidungsdatum
26.02.2016
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Die Manuduktionspflicht des VwG gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 13a AVG beschränkt sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie geht insbesondere nicht so weit, dass die Parteien dahin beraten werden müssten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten.Die Manuduktionspflicht des VwG gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG beschränkt sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie geht insbesondere nicht so weit, dass die Parteien dahin beraten werden müssten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime
Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120042.L05
Im RIS seit
07.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Dokumentnummer
JWR_2015120042_20160226L05