Verwaltungsgerichtshof
26.02.2016
Ra 2015/12/0042
Die Manuduktionspflicht des VwG gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 13 a, AVG beschränkt sich ausschließlich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie geht insbesondere nicht so weit, dass die Parteien dahin beraten werden müssten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120042.L05