Für die Einordnung der Landeslehrer in eine der in § 43 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 genannten Kategorien ist jene Schule maßgeblich, an der sie als Lehrkraft tätig sind, auch wenn ihre Stammschule einer anderen Kategorie zuzuordnen wäre (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/12/0080).Für die Einordnung der Landeslehrer in eine der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 genannten Kategorien ist jene Schule maßgeblich, an der sie als Lehrkraft tätig sind, auch wenn ihre Stammschule einer anderen Kategorie zuzuordnen wäre vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/12/0080).